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Servotronic AG
18, ch. des Aulx
1228 Plan-les-Ouates
Tel : +41-22-794 93 26
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- Offerten : Unsere Offerten
erfolgen freibleibend. An allen Zeichnungen, Entwürfen,
Schaltschemas, Kostenvoranschlägen behalten wir uns das
Eigentums-und Urheberrecht vor. Dieselben werden dem Besteller
persönlich anvertraut und dürfen ohne schriftliche
Genehmigung weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert
werden. Auf unser Verlangen sind sie uns zurückzugeben.
- Bestellung : Durch Erteilung
der Bestellung werden unsere Lieferungsbedingungen vom Besteller
anerkannt. Abweichende oder sonstige Abmachungen sind nur gültig,
soweit sie von uns schriftlich offeriert oder bestätigt
worden sind.
- Preise und Zahlung : Unsere
Preise verstehen sich netto ab Genf oder Ennetbürgen und
sind ohne Abzug irgendwelcher Art, Ende der Lieferung folgenden
Monats zahlbar. Bei unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist
wird ein Verzugzins von 6 Prozent berechnet. Sollten sich im
Laufe der Auftragsabwicklung Änderungen ergeben durch Preisaufschläge,
zusätzliche fiskalische Belastungen, Zollerhöhungen
oder starke Währungsschwankungen, so behalten wir uns eine
entsprechende Preisanpassung vor.
Bei grösseren Aufträgen, deren Ablieferung sich über
eine längere Zeitperiode erstreckt, behalten wir uns das
Recht vor eine Akonto-Zahlung bis zu 80 % der geleisteten Arbeit
oder der bereits gelieferten Ware zu verlangen.
Wiederverkäufer sind verpflichtet, gegenüber dem Abnehmer
:
- stets die von uns festgesetzen Bruttolistenpreise einzuhalten.
- gleichlautende Vertriebsbedingungen zu vereinbaren.
- Versand, Porto, Verpackung :
Die Art des Versandes erfolgt nach unserer Wahl. Porto, Post
und bahnmässige Verpackung sowie Luftfracht, Eil- und Expressgebühren
werden dem Besteller zu Selbstkosten berechnet.
- Nutzen und Gefahr : Für
Übergang von Nutzen und Gefahr gilt OR Art. 186.
- Lieferfrist : Die Lieferung
erfolgt innert der gemäss unserem Geschäftsgang hierfür
erforderlichen Zeit. Die Angabe der voraussichtlichen Lieferfrist
ist daher unverbindlich. Für nicht ausgeführte oder
verspätete Lieferungen werden jederwelche Schadenersatzansprüche
abgelehnt.
- Höhere Gewalt : Für
das Vertragsverhältnis gelten als höhere Gewalt auch
schwerwiegende, ohne unser Verschulden eingetretene Umstände,
wie z.B. gänzliche oder teilweise Stillegung der uns beliefernden
Werke, Mobilmachung, Kriegsausbruch, Streik, Feuer oder anderwärtige
Störungen des Inkrafttreten von Einfuhrverboten oder eine
erhebliche Erhöhung der Einfuhrzölle.
- Garantie und Haftung : Unsere
Garantie erstreckt sich vom Tage der Ablieferung oder der Beendigung
der Montage an auf alle innerhalb der vereinbarten Garantiefrist
auftretenden Fehler, sofern diese nachweisbar ihre Ursache in
schlechtem Material oder fehlerhafter Fabrikation haben. Unsere
Haftung beschränkt sich jedoch nach unserer Wahl, auf Ersatz
der mangelhaften Gegenstände oder auf Vergütung des
Fakturawertes der nicht ersetzten Gegenstände. Jede weitergehende
Gewährleistung, insbesondere auch die Haftung für
Kosten der Demontage oder der Neumontage, sowie für irgenwelche
Schaden, der unmittelbar oder mittelbar durch die gelieferten
Gegenstände selbst, deren Gebrauch oder deren Mängel
entsteht, wird abgelehnt.
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die ohne unsere
schriftlich Zustimmung erfolgen, sowie die Nichteinhaltung unserer
Betriebsbedingungen, heben unsere Gewährleistungspflicht
auf..
- Reklamationen : Reklamationen
sind innerhalb 8 Tagen nach Ankunft der Ware anzubringen, andernfalls
gilt die Lieferung als genehmigt. Sendungen mit allfälligen
Transportschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und der
betreffenden Transportanstalt zwecks Tatbestandsaufnahme innerhalb
der gesetzten Frist anzumelden.
- Montage : Ist ein Objekt von
uns zu montieren, so hat der Besteller auf seine Kosten für
alle erforderlichen Vorarbeiten sowie dafür zu sorgen,
dass die Montage unbehindert angefangen und durchgeführt
werden kann. Zu seinen Lasten gehen sämtliche Maurer-,
Schreiner-, Schlosser-, Sanitär- und Elektriker-Arbeiten.
Die Lieferung eventuell notwendiger Gerüste sowie die Überlassung
von Hilfsarbeitern gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers.
Die gesetzliche Haftpflicht für Unfälle bei allen
von uns auszuführenden Ablieferungs- und Montage-Arbeiten,
einschliesslich Proben, trifft mit Bezug auf das Personal des
Bestellers und von ihm zugelassene Drittpersonen den Besteller.
Für Sachschäden haftet ausschliesslich der Besteller,
es sei denn, dass er ein grobes Verschulden unseres Personals
nachweist. Behördliche und andere für die Ausführung
der Anlagen erforderliche Genehmigungen sind vom Besteller einzuholen.
- Abänderungen : Gewichte
und Masstabellen. Wir behalten uns vor, von Abbildungen, Gewichten
und Masstabellen oder sonstigen derartigen Angaben abzuweichen,
sofern sich dies bei der Ausführung der Bestellung als
zweckmässig zeigt.
- Eigentumsvorbehalt : An allen
verkauften Sachen behalten wir uns bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises das Eigentumsrecht vor.
- Erfüllungsort sowie Gerichtsstand
: Für alle durch uns getätigten Abschlüsse ist
Ennetbürgen.
Ennetbürgen, den 1. Januar 1993
Ersetzt alle bisherigen allgemeinen Lieferbedingungen.
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